5.4 Nachweis der Gebrauchstauglichkeit
Gegenüber den Bemessungsregeln zum Nachweis der Gebrauchstauglichkeit (Durchbiegungsnachweis) nach DIN 18008-2, Abschnitt 7.3, müssen für begehbare Verglasungen höhere Anforderungen erfüllt werden. Die Durchbiegung der Verglasung darf den Grenzwert von 1/200, bezogen auf die maßgebende Stützweite in Haupttragrichtung, nicht überschreiten. Bei allseitig linienförmig gelagerten, rechteckigen Verglasungen entspricht die Haupttragrichtung der kürzeren Glaskante; bei 2- oder 3-seitig gelagerten Verglasungen entspricht die Haupttragrichtung der ungestützten Glaskante; bei punktförmig gelagerten Verglasungen mit vier rechtwinkligen zueinander angeordneten Tellerhaltern entspricht die Haupttrag-richtung dem größeren der beiden Punkthalterabstände.
5.5 Nachweis der Stoßsicherheit und Resttragfähigkeit
Für begehbare Verglasungen ist der Nachweis der Stoßsicherheit und Resttragfähigkeit zu führen. Dieser Nachweis kann entweder durch Bauteilversuche nach DIN 18008-5 Anhang A oder durch Einhaltung der Anwendungsbedingungen nach DIN 18008-5, Abs. 5 und den Bedingungen nach Anhang B erfolgen (siehe 5.5.2).
5.5.1 Nachweis der Stoßsicherheit und Resttragfähigkeit durch Bauteilversuche nach Anhang A
Die Versuchsdurchführung erfolgt an Prüfkörpern, die dem Originalbauteil hinsichtlich Glasaufbau, Glaslagerung und Abmessungen entsprechen. Der erste Teil des Versuches besteht darin, dass ein Stoßkörper mit einer Masse von 40 kg mit einer Fallhöhe von 800 mm auf die mit der halben anzusetzenden Personenersatzlast vorbelasteten Verglasung, abgeworfen wird. Es sind je Verglasungsvariante mindestens zwei Prüfkörper durch mehrfaches Abwerfen des Stoßkörpers zu untersuchen. Dabei sind die Auftreffstellen so zu wählen, dass eine maximale Glasschädigung und Halterbeanspruchung erzeugt wird.
Der Nachweis der Stoßsicherheit dient als bestanden, wenn die Verglasung nicht von ihren Auflagern abgerutscht ist, vom Stoßkörper nicht vollständig durchstoßen wurde und keine Bruchstücke oder Teile herabgefallen sind, die Personen gefährden könnten.
Der zweite Teil des Versuches dient dem Nachweis der Resttragfähigkeit an der bereits durch den Stoßkörper vorgeschädigten Verglasung. Dabei werden noch intakte Schichten der VSG Scheibe durch Anschlagen gebrochen, wobei unter dem Aspekt der Resttragfähigkeit ein möglichst ungünstiger Rissverlauf anzustreben ist. Verharrt die Verglasung weitere mindestens 30 Minuten in ihrer Lagerungskonstruktion, ohne dass Bruchstücke oder Teile herabfallen, gilt auch der Nachweis der Resttragfähigkeit als erbracht.
Die Durchführung dieser Versuche sowie die Ausstellung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses zum Nachweis der Stoßsicherheit und Resttragfähigkeit ob liegt baurechtlich anerkannten Prüfstellen.