0 60 51/ 91 0 91 hamm@info-hamm.de
Seite wählen

4.6.1 Nachweis der Stoßsicherheit durch Pendelschlagversuch nach DIN 18008-4, Anhang A

Der Pendelschlagversuch wird durch eine Prüfvorrichtung, Pendelschlaggerät genannt, durchgeführt. Dabei wird ein hinsichtlich seiner Bauart genormter Stoßkörper, bestehend aus zwei luftgefüllten Schubkarrenreifen mit einem Reifendruck von 3,5 bar und einer im Nabenbereich der Reifen zusätzlich angeordneten Masse von 50 kg, mit einer vorgegebenen Fallhöhe gegen die Verglasungskonstruktionen „gependelt“. Die Prüfung erfolgt an einer Verglasungskonstruktion, die hinsichtlich Glasaufbauten und der Lagerungsbedingungen der Originalverglasung entspricht. In der Regel wird der Pendelschlagversuch im Labor der Prüfstelle oder im Werk des Fenster- bzw. Fassadenherstellers durchgeführt. Die Prüfung kann auch am Originaleinbau auf der Baustelle durchgeführt werden. Es sind mindestens zwei gleiche Prüfkörper zu untersuchen.

 

 Beispielhafte Darstellung Pendelschlagversuch

Abbildung 24: Beispielhafte Darstellung Pendelschlagversuch

Die Durchführung der Pendelschlaguntersuchung obliegt einer dazu baurechtlich anerkannten Prüfstelle. Sie kann auf die Durchführung der Pendelschlagunter-suchung verzichten, wenn ausreichende Prüferfahrungen aus bereits durchgeführten gleichartigen Verglasungskonstruktionen vorliegen.

In DIN 18008 Teil 4, Anhang A, Bild A.3 werden Vorgaben zu den Auftreffstellen des Stoßkörpers gemacht.

Für jede der drei Verglasungskategorien sind unterschiedliche Pendelfallhöhen festgelegt. Die höchsten Anforderungen werden an die Kategorie A mit einer Pendelfallhöhe h = 900 mm gestellt. Für die Kategorie B beträgt die Pendelfallhöhe h = 700 mm, für die Verglasungskategorien C1, C2 und C3 ist die Pendelfallhöhe mit h = 450 mm anzusetzen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass häufig Rand nahe oder Eck nahe Auftreffstelle zu höheren Beanspruchungen an der Verglasung oder ihrer Halte- bzw. Lagerungskonstruktion führen.

Der Nachweis der Stoßsicherheit durch Bauteilversuche gilt unter folgenden Bedingungen als erbracht.

  • der Stoßkörper darf die Verglasung nicht durchschlagen
  • die Verglasungskonstruktion darf nicht aus ihrer Verankerung herausgerissen werden
  • es dürfen keine Glasbruchstücke oder Teile der Glasbefestigung herabfallen
  • Risse in gebrochenen VSG Scheiben dürfen eine Risslänge von 76 mm nicht überschreiten
  • monolithische Außenscheiben von Mehrscheiben-Isolierglas dürfen nicht brechen

Die Prüfstelle stellt nach bestandenen Versuchen für die untersuchte Verglasungs-konstruktion ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) aus. Das Prüfzeugnis stellt den baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis für absturzsichernde Verglasungen mit Bezug auf ausreichende Stoßsicherheit dar. Das Prüfzeugnis darf im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verwendet werden.

Die Gültigkeitsdauer beträgt in der Regel fünf Jahre. Nach Ablauf des Gültigkeitsdatums kann das abP durch die ausstellende Prüfstelle um weitere fünf Jahre verlängert werden, sofern sich zwischenzeitlich keine Änderungen der einschlägigen technischen Regeln ergeben haben.

<–  zurück     ——       Inhaltsverzeichnis    ——      vorwärts  –>

Leitfaden „Glas im Bauwesen“

Stand 16.1.2024

Leitfaden Glas im Bauwesen 2023 - Glasstatik Hamm

Bewerten Sie uns auf Google

Leitfaden „Glas im Bauwesen“ 2012

Leitfaden Glas im Bauwesen 2012 - Glasstatik Hamm