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4.3 Horizontale Nutzlasten

Regelungen zur Lastgröße der anzusetzenden horizontalen Nutzlasten (aus Personengedränge) sind DIN EN 1991-1-1 (und dem zugehörigen Nationalen Anhang) zu entnehmen. Die erforderliche Höhe eines Handlaufs bzw. lastragenden Querriegels, über der unmittelbar angrenzenden Verkehrsfläche, ist der jeweiligen Landesbauordnung (LBO) zu entnehmen. Teilweise weichen die Regelungen dazu in den einzelnen Bundesländern voneinander ab. In den meisten Fällen beträgt die Mindesthöhe für den Ansatz der horizontalen Nutzlast h = 0,9 m über der angrenzenden Verkehrsfläche. Dies gilt für Absturzhöhen bis 12 m über Gelände bzw. der Verkehrsfläche auf der Absturzseite. Bei Absturzhöhen von mehr als 12 m beträgt die Mindesthöhe h = 1,1 m über der angrenzenden  Verkehrsfläche. Für Fensterbrüstungen weisen einzelne LBO’s geringere Mindesthöhen aus.

Brüstungshöhen bzw. Umwehrungshöhen nach LBO

Abbildung 22: Brüstungshöhen bzw. Umwehrungshöhen nach LBO

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass neben den oben beschriebenen bauordnungsrechtlichen Vorgaben auch Regelungen zu Mindesthöhen von Umwehrungen in den Technischen Regeln Arbeitsstätten ARS A2.1 genannt sind. Diese weichen bei Absturzhöhen bis 12 m von den bauordnungsrechtlichen Vorgaben ab. Die Mindesthöhe beträgt hier h = 1,0 m (statt 0,90 m). Nach der Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR) sind Geländer und Umwehrungen in Schulen grundsätzlich, d. h. ohne Bezug zur Absturzhöhe, mindestens  mit h = 1,1 m hoch auszuführen. Diese verschärfte Regelung begründet sich aus der Gefährdungsbeurteilung im Zusammenhang mit dem so genannten jugendlichen Erprobungsverhalten.

Die Muster-Schulbau-Richtlinie ist in mehreren Bundesländern baurechtlich eingeführt(siehe dazu die jeweilige Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen).

 

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Leitfaden „Glas im Bauwesen“

Stand 16.1.2024

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