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Erläuterungen zu DIN 18008 Teil 6
Zusatzanforderungen an zu Instandhaltungsmaßnahmen betretbare Verglasungen und an durchsturzsichere Verglasungen

6.0 Einleitung

Der Normenteil 6 beinhaltet Zusatzanforderungen an Verglasungen, die zu Instandhaltungsmaßnahmen betreten werden, oder die sich in unmittelbarer Nähe von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen befinden, die zu Instandhaltungsmaßnahmen betreten werden.

6.1 Anwendungsbedingungen

Die Anwendungsbedingungen des Normenteils 6 konkretisieren Zusatzanforderungen für linienförmig gelagerte Verglasungen nach Normenteil 2 und punktförmig gelagerte Verglasungen nach Normenteil 3. Von den Zusatzanforderungen dieses Normenteils ausgenommen sind Horizontal- und Vertikalverglasungen, die durch zusätzliche Maßnahmen bzw. Zusatzkonstruktionen, wie zum Beispiel Umwehrungen (Geländer), Personensicherungssysteme(PSA) oder sonstigen Hilfsmitteln wie Hubsteiger, Gerüste usw., ein Hineinfallen in die Verglasung ausschließen. Darunter fallen auch Zusatzkonstruktionen, die unmittelbar unterhalb von Horizontalverglasungen, oder, bei Vertikalverglasungen, unmittelbar an der Sturzseite angeordnet sind, und damit einen Personendurchsturz und/oder das Herabfallen von Glassplittern auf Verkehrsflächen verhindern.

6.1.1 Betretbare Verglasungen

Als betretbare Verglasungen sind Horizontalverglasungen einzustufen, die zu Instandhaltungsmaßnahmen wie Reparaturen, Wartungsarbeiten, Reinigungsarbeiten durch eine Einzelperson betreten werden; nicht zu verwechseln mit begehbaren Verglasungen nach Normenteil 5, die im allgemeinen, auch durch mehrere Personen gleichzeitig begangen werden können. Das Mitführen von Arbeitsmitteln, wie Werkzeuge, ist auf Gegenstände beschränkt, die nicht schwerer als 4 kg sind. Eine Ausnahme stellt hier ein wassergefüllter Kunststoffeimer mit einem maximalen Fassungsvermögen von 10 l dar.

 

 

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Leitfaden „Glas im Bauwesen“

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