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Erläuterungen zur DIN 18008 Teil 4

Zusatzanforderungen an absturzsichernde Verglasungen

4.0 Einleitung

Dieser Normenteil beinhaltet Zusatzanforderungen an absturzsichernde Verglasungen; diese ergänzen die Regelungen der Normenteile 1 – 3.

Zur Erfüllung der Allgemeinen Anforderungen nach §3 bzw. Art.3 der Landesbau-ordnungen, wonach (bauliche) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbe-sondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden, sind für absturzsichernde Verglasungen Zusatzanforderungen gegenüber den Regelungen der Normenteile 1 – 3 zu beachten. Es werden folgende grundsätzliche Schutzziele verfolgt:

  • Schutz von Personen gegen Absturz
  • Schutz von Personen gegen (Schnitt-) Verletzungen
  • Schutz von Personen vor herabfallenden Bruchstücken, die auf Verkehrsflächen herabfallen können

Mit dem Teil 4 der Normenreihe wird diesen Schutzzielen Rechnung getragen.

4.1 Anwendungsbedingungen

Geregelt werden Vertikalverglasungen aber auch Horizontalverglasungen die zur Angriffsseite hingeneigt sind. Horizontalverglasungen die zur Absturzseite hingeneigt sind, werden im Teil 6 der Normenreihe Zusatzanforderungen an zu Instandhaltungsmaßnahmen betretbare Verglasungen und durchsturzsichernde Verglasungen, geregelt. Es handelt sich dabei nicht um absturzsichernde Verglasungen.

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Leitfaden „Glas im Bauwesen“

Stand 16.1.2024

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