1.2 Abgrenzung Vertikalverglasung – Horizontalverglasung
Vertikalverglasungen unterscheiden sich von Horizontalverglasungen durch die Einbauneigung. Bei einer Einbauneigung von 0-10°, bezogen auf das Lot, handelt es sich um eine Vertikalverglasung; bei Einbauneigungen von mehr als 10° liegt eine Horizontalverglasung vor. Vertikalverglasungen, die aufgrund ihrer Einbausituation Querlasten aus Einwirkungen mit mittlerer oder langer Einwirkungsdauer, wie Eigengewicht und Schnee, ausgesetzt sind, sind wie Horizontalverglasungen zu behandeln. Diese Regelung ist damit zu begründen, dass mit zunehmender Lasteinwirkungsdauer die Beanspruchbarkeit von thermisch nicht vorgespanntem Glas signifikant abnimmt.
Beispielhaft sind hier Vertikalverglasungen von Sheddächern zu nennen, welche durch abrutschenden Schnee von direkt angrenzenden, geneigten Dachflächen belastet werden. Eine vergleichbare Einbausituation kann sich auch bei einer Fassaden-verglasung ergeben, vor der ein zum Gebäude hin geneigtes Vordach anschließt. Hierbei kann Schnee des Vordaches gegen die Fassadenverglasungen abgleiten und damit zu einer Querlast mit mittlerer Lasteinwirkungsdauer führen. Solch eine Vertikalverglasung muss auf der lastabgewandten Seite mit resttragfähigen Glasarten, wie VSG/FG, VSG/TVG oder Drahtglas, ausgeführt werden. Sofern es sich bei diesen Einbausituationen um Bereiche handelt, die nutzungsbedingt als durchsturzsichere Verglasungen auszulegen sind, sind die einschlägigen Regelungen nach Teil 6 dieser Normenreihe zu beachten.