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4.8 Größenbeschränkungen

Absturzsichernde Verglasungen, die nachstehende Bedingung zur Größenbeschränkung nach DIN 18008-4 Abschnitt 6.2.2 erfüllen, erfordern keinen Nachweis der Stoßsicherheit. Diese Regelung gilt sowohl für linienförmig gelagerte Verglasungen als auch für punktförmig gelagerte Verglasungen oder Verglasungen mit kombinierter Lagerung.

 

Beträgt die kleinste lichte Weite zwischen hinreichend tragfähigen Bauteilen wie Wände, Fußboden, Rahmenprofile, Pfosten, Riegel, vorgesetzter Holm oder Kniesprossen usw., maximal 300 mm bei Verglasungen der Kategorie A oder maximal 500 mm bei Verglasungen der Kategorie B und C, darf auf den Nachweis der Stoßsicherheit verzichtet werden.

 Größenbeschränkung Kategorie A (Entfall Nachweis Stoßsicherheit)

Abbildung 28: Größenbeschränkung Kategorie A (Entfall Nachweis Stoßsicherheit)

 Größenbeschränkung Kategorie C1 (Entfall Nachweis Stoßsicherheit)

Abbildung 29: Größenbeschränkung Kategorie C1 (Entfall Nachweis Stoßsicherheit)

Größenbeschränkung Kategorie C2 (Entfall Nachweis Stoßsicherheit)

Abbildung 30: Größenbeschränkung Kategorie C2 (Entfall Nachweis Stoßsicherheit)

 Größenbeschränkung Kategorie C3 (Entfall Nachweis Stoßsicherheit)

Abbildung 31: Größenbeschränkung Kategorie C3 (Entfall Nachweis Stoßsicherheit)

Auf der stoßzugewandten Seite von linienförmig gelagerten Verglasungen aus Mehrscheiben-Isolierglas darf ausschließlich Glas mit sicherem Bruchverhalten, d.h. ESG, ESG-H, VSG oder VG/ESG bzw. VG/ESG-H verwendet werden. Auf der stoßabgewandten Seite darf auch grobbrechendes Glas verwendet werden. Grundsätzlich muss der Glasaufbau mindestens aus einer VSG Schicht bestehen. Eine Ausnahme dazu ist bei allseitig linienförmig gelagerten Verglasungen der Kategorie C1 und C2 zulässig. Hier darf anstelle von VSG auch ESG bzw. ESG-H oder VG aus ESG bzw. VG aus ESG-H verwendet werden. In diesem Zusammen-hang wird auf die Einschränkungen für die Verwendung von monolithischem ESG und ESG-H verweisen (siehe Abs.2.4.1).

Die Regelungen zum Nachweis der Stoßsicherheit der Lagerungskonstruktion nach Anhang D sind auch bei Anwendung der Regelungen zur Größenbeschränkung zu beachten.

4.9.Hinweise zu DIN 18008-4, Anhang A, B, C, D, E und F

Der Normenteil 4 verfügt über die Anhänge A, B, C, D, E und F

Die Inhalte des Anhangs A sind normativ; es handelt sich um Prüfvorschriften zum Nachweis der Stoßsicherheit durch Bauteilversuche.

Die Inhalte des Anhangs B sind normativ; es werden konstruktive Bedingungen vorgegeben, bei deren Einhaltung der Nachweis der Stoßsicherheit erbracht ist. Die konstruktiven Bedingungen sind auf Erfahrungen aus durchgeführten Bauteilversuche zurückzuführen. Sie beziehen sich auf linienförmig gelagerte Verglasungen und punktförmig gelagerte Verglasungen der Kategorien A und C sowie auf linienförmig gelagerte Verglasungen der Kategorie B.

Die Inhalte des Anhangs C sind normativ; es werden Regeln zum Nachweis der Stoßsicherheit von Glasaufbauten durch Berechnung formuliert. Dabei wird das vereinfachtes Nachweisverfahren sowie das Nachweisverfahren über volldynamisch transiente Simulation des Stoßvorganges im Einzelnen behandelt.

Die Inhalte des Anhangs D sind normativ; es werden Regeln zum Nachweis der Stoßsicherheit von linienförmigen und punktförmigen Lagerungskonstruktionen behandelt.

Die Inhalte des Anhangs E sind normativ; es handelt sich um Prüfvorschriften zum Nachweis des Kantenschutzes durch Bauteilversuche im Zusammenhang mit dem Nachweis der Stoßsicherheit von Glasaufbauten.

Die Inhalte des Anhangs F sind normativ; es handelt sich um konstruktive Vorgaben für Kantenschutzausbildungen an Glaskanten, bei deren Einhaltung ein wirksamer Kantenschutz zugrunde gelegt werden darf. Die Vorgaben sind auf durchgeführte Bauteilversuche zurückzuführen.

 

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Leitfaden „Glas im Bauwesen“

Stand 16.1.2024

Leitfaden Glas im Bauwesen 2023 - Glasstatik Hamm

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