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Erläuterungen zu DIN 18008 Teil 5

Zusatzanforderungen an begehbare Verglasungen

5.0 Einleitung

Der Normenteil 5 beinhaltet Zusatzanforderungen an begehbare Verglasungen; diese ergänzen die Regelungen der Normenteile 1 – 3.

Vor Einführung dieses Normenteils waren begehbare Verglasungen nur verwendbar, wenn sie über einen allgemeinen Verwendbarkeitsnachweis (abZ) verfügen oder eine Zustimmung im Einzelfall (ZIE) eingeholt wurde. Durch die baurechtliche Einführung dieses Normenteils sind begehbare Verglasungen als geregelte Bauart einzustufen.

5.1 Anwendungsbedingungen

Begehbare Verglasungen können im Bereich von Treppen, Treppenpodesten, Stegen, Abdeckungen von Lichtschächten oder Deckenaussparungen verwendet werden, die planmäßig durch Personen begangen werden. Verglasungen, die befahren werden oder hohen Dauerlasten oder Stoßgefährdungen ausgesetzt sind, unterliegen weitergehender Anforderungen und sind durch die Regelungen dieses Normenteils nicht erfasst.

Die Verwendung von begehbaren Verglasungen ist auf Nutzungsbereiche mit einer max. Nutzlast von qk = 5,0 kN/m² nach DIN EN 1991-1-1 und DIN EN 1991-1-1/NA beschränkt. Eine Begrenzung der anzusetzenden Einzellast qk besteht nach den Vorgaben dieses Normenteils nicht.

Die Glaslagerung kann linienförmig und/oder punktförmig erfolgen. Abweichend von den Regelungen für linienförmig gelagerte Verglasungen nach DIN 18008-2 Abschnitt 5.2 dürfen begehbare Verglasungen auch ohne beidseitig zur Scheibenebene wirksame Linienlager ausgeführt werden, d.h. es genügt die Verglasung im Bereich des Linienlagers nur unterseitig aufzulagern. Bei begehbaren Verglasungen, die durch nach oben gerichteten Einwirkungen wie Windsog oder Unterwind ausgesetzt sind, ist der Nachweis der Lagesicherung zu führen; ggf. sind geeignete Maßnahmen gegen Abheben der Verglasung vorzusehen.

Die linienförmige Glaslagerung kann zwei-, drei- oder allseitig im Bereich der Ränder und außerdem über linienförmige Zwischenunterstützungen, erfolgen.

 Beispiel Glaslagerung mit linienförmiger Zwischenstützung

Abbildung 32: Beispiel Glaslagerung mit linienförmiger Zwischenstützung

Auskragungen von begehbaren Verglasungen sind vom Regelungsumfang dieser Norm nicht erfasst.

Für punktförmig gelagerte begehbare Verglasungen kommen ausschließlich Tellerhalter nach DIN 18008-3, Bild 2 in Betracht. Bei der Positionierung von Tellerhaltern sollten Stolperstellen, durch nach oben auftragende Klemmteller des Tellerhalters, vermieden werden.

Für Auskragungen von begehbaren Verglasungen sind die Regelungen aus DIN 18008 Teil 2 bzw. Teil 3 zu beachten.

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Leitfaden „Glas im Bauwesen“

Stand 16.1.2024

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