5.2 Glasaufbau
Der Glasaufbau von begehbaren Verglasungen erfordert grundsätzlich ein mindestens 3-scheibiges Verbundsicherheitsglas. Es bestehen zunächst keine Einschränkungen zu verwendbaren Glasarten. Verwendbar sind somit alle Glasarten, die zu Verbundsicherheitsglas nach DIN EN 14449 laminiert werden können. Abweichend von den Regelungen nach DIN 18008-2 darf für begehbare Verglasungen auch VSG aus ESG oder VSG aus ESG-H verwendet werden, selbst wenn es sich bei begehbaren Verglasungen um Horizontalverglasungen handelt. Dies lässt sich damit begründen, dass für Glasaufbauten von begehbaren Verglasungen grundsätzlich der Nachweis der Stoßsicherheit und Resttragfähigkeit zu führen ist (siehe Abs. 5.5).
Auch eine Kombination verschiedener Glasarten in einem Verbundsicherheitsglas, z. B. VSG mit Einzelscheiben aus Floatglas und ESG, wäre zulässig.
Je nach Nutzungsbereich sind Anforderungen an die Rutschsicherheit zu beachten. Die oberste Glasschicht kann dazu mit einem keramischen Siebdruck (Emaille) bedruckt werden, um die Rutschsicherheit zu verbessern. Beim Nachweis der Tragsicherheit ist diese festigkeitsmindernde Oberflächenbehandlung zu berücksichtigen.
5.3 Nachweis der Tragfähigkeit
Begehbare Verglasungen sind auf der Grundlage der Normenteile 1-3 statisch nachzuweisen. Neben dem Regelnachweis mit intaktem Scheibenaufbau ist auch die außergewöhnliche Bemessungssituation zu untersuchen, bei der die oberste Glasschicht der VSG Einheit als gebrochen angenommen wird und somit an der Tragwirkung des begehbaren Glases nicht beteiligt ist.
Begehbare Verglasungen sind zusätzlich für den Lastfall Eigengewicht + Einzellast Qk nach DIN EN 1991-1-1/NA, Tab. 6.1 DE zu untersuchen, wobei die Einzellast Qk mit einer quadratischen Aufstandsfläche (Kantenlänge 5 cm) an ungünstigster Stelle anzusetzen ist. Dieser Lastfall ist auch bei der oben beschriebenen Bemessungssituation zu untersuchen, bei der die oberste Glasschicht als gebrochen angenommen wird.