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In den TRAV nicht geregelt

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Für Verglasungen in Bereichen mit außergewöhnlichen Nutzungsbedingungen wie z. B. Fußballstadien oder in Bereichen mit besonderem Stoßrisiko (abschüssige Rampen…) sind ggf. weiter gehende Maßnahmen wie Ansatz höherer Holmlasten, Stoßabweiser usw. vorzusehen.

Für Verglasungen in Bereichen mit außergewöhnlichen Nutzungsbedingungenwie z. B. Fußballstadien oder in Bereichen mit besonderem Stoßrisiko (abschüssige Rampen…) sind ggf. weiter gehende Maßnahmen wie Ansatz höherer Holmlasten, Stoßabweiser usw. vorzusehen.

Mit den Regelungen der TRAV werden 3 grundsätzliche Schutzziele angestrebt:

  • Schutz von Personen gegen Absturz
  • Schutz von Personen gegen (Schnitt-) Verletzungen
  • Schutz von Personen vor herab fallenden Bruchstücken auf Verkehrsflächen

Die Regelung wonach Vertikalverglasungen, deren Oberkante nicht mehr als 4 m über Verkehrsflächen liegen, von den Regelungen der TRLV freigestellt sind, ist nicht auf absturzsichernde Verglasungen übertragbar

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Leitfaden „Glas im Bauwesen“

Stand 16.1.2024

Leitfaden Glas im Bauwesen 2023 - Glasstatik Hamm

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Leitfaden „Glas im Bauwesen“ 2012

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