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Home 5 Leitfaden Glas im Bauwesen 2012 5 Erläuterungen zu den TRAV

Erläuterungen zu den TRAV

Vertikalverglasungen, die Personen gegen seitlichen Absturz sichern, sind so genannte „absturzsichernde Verglasungen“. Der zu sichernde Höhenunterschied, ab dem eine Verglasung als absturzsichernd einzustufen ist, ergibt sich aus den jeweiligen Landesbauordnungen (LBO) und liegt in der Regel bei 1,0 m.
Eine Ausnahme stellt das Bundesland Bayern dar, hier wird eine Absturzsicherung bereits bei einem Höhenunterschied von 0,5 m gefordert.
Vertikalverglasungen, die Personen gegen seitlichen Absturz sichern, sind so genannte„absturzsichernde Verglasungen“. Der zu sichernde Höhenunterschied, ab dem eineVerglasung als absturzsichernd einzustufen ist, ergibt sich aus den jeweiligenLandesbauordnungen (LBO) und liegt in der Regel bei 1,0 m. Eine  Ausnahme stellt das Bundesland Bayern dar, hier wird eine Absturzsicherungbereits bei einem Höhenunterschied von 0,5 m gefordert.

 

Geltungsbereich

Folgende Verglasungen sind in der TRAV geregelt:

  • Linienförmig gelagerte Vertikalverglasungen nach TRLV
  • Tragende Brüstungsverglasungen, die an ihrem unteren Querrand in einer Klemmkonstruktion eingespannt sind und zusätzlich mit einem durchgehenden, tragenden Handlauf verbunden sind
  • Linienförmig und punktförmig gelagerte Geländerfüllungen aus Glas.

Die TRAV finden keine Anwendung für punktförmig gelagerte Fassadenverglasungen, eingespannte Brüstungsverglasungen ohne tragenden Handlauf und chemisch gelagerte (geklebte) Verglasungen. 

Haben Sie Fragen oder wünschen Sie eine Beratung? Nutzen Sie einfach unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an unter 06051 / 91091. Wir beraten Sie gern!

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Leitfaden „Glas im Bauwesen“

Stand 16.1.2024

Leitfaden Glas im Bauwesen 2023 - Glasstatik Hamm

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