In den TRAV nicht geregelt
Bild 5
Für Verglasungen in Bereichen mit außergewöhnlichen Nutzungsbedingungen wie z. B. Fußballstadien oder in Bereichen mit besonderem Stoßrisiko (abschüssige Rampen…) sind ggf. weiter gehende Maßnahmen wie Ansatz höherer Holmlasten, Stoßabweiser usw. vorzusehen.
Für Verglasungen in Bereichen mit außergewöhnlichen Nutzungsbedingungenwie z. B. Fußballstadien oder in Bereichen mit besonderem Stoßrisiko (abschüssige Rampen…) sind ggf. weiter gehende Maßnahmen wie Ansatz höherer Holmlasten, Stoßabweiser usw. vorzusehen.
Mit den Regelungen der TRAV werden 3 grundsätzliche Schutzziele angestrebt:
- Schutz von Personen gegen Absturz
- Schutz von Personen gegen (Schnitt-) Verletzungen
- Schutz von Personen vor herab fallenden Bruchstücken auf Verkehrsflächen
Die Regelung wonach Vertikalverglasungen, deren Oberkante nicht mehr als 4 m über Verkehrsflächen liegen, von den Regelungen der TRLV freigestellt sind, ist nicht auf absturzsichernde Verglasungen übertragbar