DIN 18056 „Fensterwände“
Diese Norm regelt die Konstruktion und Ausführung von Fensterwänden und artgleichen Konstruktionen ab einer Größe von 9 m². Die im Jahre 1966 erschienene Norm gilt inzwischen als veraltet. Sie berücksichtigt weder Mehrscheibenisolierglas (MIG) noch Verglasungen aus ESG und/oder VSG. Sie ist inzwischen auch nicht mehr in der Liste der Technischen Baubestimmungen enthalten und daher bauordnungsrechtlich nicht mehr verbindlich. In der VOB (Ausgabe 2006) DIN 18361; Verglasungsarbeiten, wird sie jedoch nach wie vor zitiert, so dass sie vertragsrechtlich immer noch relevant ist, sofern die VOB/C vereinbart ist.
Diese Norm regelt die Konstruktion und Ausführung von Fensterwänden undartgleichen Konstruktionen ab einer Größe von 9 m². Die im Jahre 1966 erschieneneNorm gilt inzwischen als veraltet. Sie berücksichtigt weder Mehrscheibenisolierglas(MIG) noch Verglasungen aus ESG und/oder VSG. Sie ist inzwischen auch nicht mehrin der Liste der Technischen Baubestimmungen enthalten und daherbauordnungsrechtlich nicht mehr verbindlich. In der VOB (Ausgabe 2006) DIN 18361;Verglasungsarbeiten, wird sie jedoch nach wie vor zitiert, so dass sie vertragsrechtlichimmer noch relevant ist, sofern die VOB/C vereinbart ist.
DIN 18516, Teil 4 „hinterlüftete Außenwandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas“ 1)
Diese Norm hat einen sehr eingeschränkten Anwendungsbereich. Sie regelt, wie es die Bezeichnung schon ausdrückt, ausschließlich hinterlüftete Außenwandbekleidungen aus ESG mit punkt- und/oder linienförmiger Scheibenrandlagerung.
Wenn hier neben der linienförmigen Scheibenlagerung auch von punktförmiger Lagerung die Rede ist, gilt dies ausdrücklich nur für solche Punkthalter, die den Scheibenrand klemmen. In Bohrungen sitzende Punkthalter fallen nicht unter den Anwendungsbereich dieser Norm (siehe dazu die Anlage zur Liste der Technischen Baubestimmungen).“
1) Anmerkung des Verfassers: ESG-Scheiben verfügen grundsätzlich nicht über eine
Restragfähigkeit nach Bruch. Eine Gefährdung von Personen, die sich unterhalb solcher
Außenwandbekleidungen (Verkehrsflächen) aufhalten, kann nicht ausgeschlossen werden.