4.5 Kantenschutzanforderungen
Kanten von absturzsichernden Verglasungen der Kategorie A und C müssen gegen Beschädigungen, zum Beispiel infolge einer Stoßbeanspruchung durch harte Gegenstände, geschützt sein. Der Schutz kann entweder durch die Glaslagerung (Rahmenkonstruktion), den aufgesteckten Handlauf oder durch direkt angrenzende Bauwerksteile, wie z. B. eine seitlich anschließende Wand oder der Fußboden, erfolgen. Von einem ausreichenden Kantenschutz darf ausgegangen werden, wenn zwischen den Glaskanten benachbarter Scheiben oder direkt angrenzender Bauteile ein Abstand von 30 mm nicht überschritten wird. Mit dieser Vorgabe soll verhindert werden, dass die Stoß abgewandte Glasschicht einer VSG Scheibe vom Stoßkörper erreicht wird, d.h., dass allenfalls die stoßzugewandte Glasschicht geschädigt wird und damit die Umwehrungsfunktion nicht vollständig verloren geht.
Können Glaskanten nicht in der oben beschriebenen Weise gegen (harten) Stoß geschützt werden, sind die frei zugänglichen Glaskanten mit einem sogenannten wirksamen Kantenschutz nach DIN 18008-4 Anhang F zu versehen.
Abbildung 23: wirksamer Kantenschutz
Für Kantenschutzprofile, die von den Vorgaben nach Anhang F wesentlich abweichen, muss der Nachweis des betreffenden Kantenschutzprofils versuchstechnisch nach DIN 18008-4 Anhang E geführt werden. Es handelt sich hierbei um einen zweistufigen Bauteilversuch zum Nachweis der Stoßsicherheit, bei dem zunächst eine Stahlkugel mit einem Gewicht von 1,03 kg auf das zu prüfende Kantenschutzprofil im eingebauten Zustand abgeworfen wird (harter Stoß). Im Anschluss erfolgt der Pendelschlagversuch (weicher Stoß) gegen die Verglasung nach DIN 18008-4 Anhang A. Bei bestandenem Versuch kann durch die untersuchende Prüfstelle ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP.) als Verwendbarkeitsnachweis zur Stoßsicherheit ausgestellt werden.
Absturzsichernde Verglasungen, die über in Glasbohrungen sitzenden Tellerhalter nach Teil 3 gelagert werden, sind von den vorgenannten Kantenschutzanforderungen ausgenommen, d.h. sie können auch mit ungeschützten Glaskanten ausgeführt werden. Hintergrund dabei ist, dass bei über Tellerhalter gelagerte Verglasungen aus VSG, auch nach Glasbruch, die Eigenschaft der Resttragfähigkeit weiterhin als gegeben anzunehmen ist, d. h., dass die Verglasung auch nach dem Glasbruch über die Tellerhalter in ihrer Haltekonstruktion gehalten wird und damit die Umwehrungsfunktion erhalten bleibt.