6.3 Verwendbare Glasarten
Für betretbare Verglasungen und durchsturzsichere Verglasungen sind zunächst Glasarten verwendbar, wie sie im Normenteil 2 (linienförmig gelagerte Verglasungen) und Normen Teil 3 (punktförmig gelagerte Verglasungen) für Horizontalverglasungen geregelt sind.
Dazu gibt es folgende Zusatzanforderungen zu beachten.
- Linienförmig gelagerte Einfachverglasungen dürfen nur mit VSG aus FG oder VSG aus TVG ausgeführt werden
- Punktförmig gelagerte Einfachverglasungen dürfen nur mit VSG aus TVG ausgeführt werden
- VSG aus ESG oder VSG aus ESG-H, sowie Drahtglas, dürfen nicht verwendet werden. Daraus ergibt sich eine Verschärfung für verwendbare Glasarten gegenüber den Regelungen für absturzsichernde Verglasungen nach Normenteil 4
- Für die oberste Glasschicht von Mehrscheiben-Isolierglas darf nur ESG, ESG-H oder VSG verwendet werden
- Für die untere Glasschicht von Mehrscheiben-Isolierglas darf nur VSG aus FG oder VSG aus TVG verwendet werden.
- Punktförmig gelagerte Verglasungen aus Mehrscheiben-Isolierglas und Einfachverglasungen, die über Klemmhalter gelagert werden, sind von den Regelungen dieses Normenteils nicht erfasst
6.4. Nachweis der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit
Der Nachweis der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit ist für betretbare Verglasungen und durchsturzsichere Verglasungen auf der Grundlage der Normenteile 1, 2 und 3 zu führen, betretbare Verglasungen sind darüber hinaus zusätzlich für die Einwirkung durch eine vertikale Nutzlast (Personenersatzlast) von 1,5 kN, verteilt auf eine Aufstandsfläche von 10 cm x 10 cm und an ungünstigster Stelle wirkend, nachzuweisen. Auf eine Überlagerung dieser Nutzlast mit Wind- und Schneelasten darf in der Regel verzichtet werden.
Verglasungen, die auch bei Schnee betreten werden müssen, sind unter Ansatz dieser Nutzlast und Schneelast statisch nachzuweisen. Auswirkungen infolge von Klimalasten sind bei betretbaren Verglasungen aus Mehrscheiben-Isolierglas grundsätzlich mit der Nutzlast zu
überlagern. Für durchsturzsichere Verglasungen ergeben sich, in Bezug auf den Nachweis der Tragsicherheit, keine zusätzlichen Anforderungen.