3.2 Konstruktionsregeln
Punkthalter können aus Stahl (unlegiert), nicht rostendem Stahl oder Aluminium, hergestellt sein. Je nach den zu erwartenden Umgebungsbedingungen und den daraus abzuleitenden Korrosionsbelastungen ist ein geeignetes Korrosionsschutzsystem zu verwenden.
Unbeabsichtigtes Lösen von Klemm- bzw. Schraubenverbindungen ist durch geeignete Maßnahmen, wie zum Beispiel Schraubensicherung, dauerhaft zu verhindern.
Verglasungen, die ausschließlich über Tellerhalter gelagert werden, erfordern mindestens drei Punkthalter, wobei der größte Innenwinkel, der sich aus den Verbindungslinien der Punkthalter untereinander ergibt, den Wert von 120° nicht überschreiten darf.
a) Prinzipdarstellung der Winkeldefinition
Abbildung 9: Prinzipdarstellung der Winkeldefinition
b) Rand- und Bohrlochabstände
Abbildung 10: Rand- und Bohrlochabstände
Die Punkthalterabstände untereinander sind für Vertikalverglasungen nicht durch konstruktive Vorgaben begrenzt; eine Begrenzung ergibt sich durch die Bemessung, d.h. den statischen Erfordernissen beim Nachweis der Tragfähigkeit (GZT) oder der Gebrauchstauglichkeit (GZG).
Ausnahme:
Der Abstand des Lochrandes einer Glasbohrung zur nächstgelegenen Glaskante oder zum nächstgelegenen Lochrand einer benachbarten Glasbohrung darf das Maß von 80 mm nicht unterschreiten.
Bei Horizontalverglasungen ist der maximale Punkthalterabstand untereinander in Abhängigkeit des jeweiligen Glasaufbaus sowie der Tellerhaltergröße zu begrenzen. Es sind dazu die Bedingungen nach DIN 18008-3 Tabelle 2 zu beachten. Damit werden die normativen Vorgaben zur Gewährleistung hinreichender Resttragfähigkeit von Horizontalverglasungen erfüllt.
Glaserzeugnis | Punkthalter | |
Tellerhalter | Klemmhalter | |
VSG aus ESG | x | x |
ESG-H | x | x |
TVG | x | x |
ESG-H mit mind. 6mm Scheibendicke | – | x |
VSG aus FG | – | x |
Mehrscheibenisolierglas aus ESG-H, TVG, FG oder VSG bestehen aus vorgenannten Glaserzeugissen |
– | x |
Tabelle 2: Glasaufbauten mit nachgewiesener Resttragfähigkeit bei rechtwinkligem Stützraster
Nachstehend aufgeführte Bedingungen sind Voraussetzung für die Anwendung der in Tabelle 2 vorgegebenen Glasaufbauten, Tellerdurchmesser und Stützweitenraster von Horizontalverglasungen.
- Glasart nur VSG aus TVG mit gleich dicken Einzelscheiben, mindestens 12 mm VSG/TVG (66.4)
- Dicke der PVB-Folie mindestens 1,52 mm
- Anordnung der Tellerhalter in einem rechtwinkligen Raster; bei davon abweichenden Punkthalteranordnungen ist das Stützweitenraster nach Tabelle 2 auf das, die Punkthalter umschließende Rechteck, auszulegen.
Abbildung 11: Beispiel für eine punktgestützte Überkopfverglasung mit nachgewiesener Resttragfähigkeit und dreieckigem Format
- Als Punkthalter sind nur Tellerhalter, ggf. in Kombination mit Linienlagern nach DIN 18008-2, zulässig. Die Verwendung von Klemmhaltern ist bei Horizontalverglasungen nicht geregelt, was damit zu begründen ist, dass mit Klemmhaltern die normativen Anforderungen bezüglich der Resttragfähigkeit nicht hinreichend sicher erfüllt werden.
- Innerhalb der Innenfläche, die sich durch das Aufspannen der äußeren Verbindungslinien der Tellerhalter untereinander abbilden lässt, dürfen keine zusätzlichen Bohrungen oder Ausschnitte vorgesehen werden. Außerhalb der Innenfläche sind Bohrungen und Ausschnitte erlaubt; sie sind bei der Bemessung der Verglasung entsprechend zu berücksichtigen.
- Bei kombinierter Lagerung, d.h. punktförmig durch Tellerhalter und linienförmig nach DIN 18008-2, darf der Punkthalterabstand senkrecht zum Linienlager das Maß von 1,20 m nicht überschreiten.
- Die seitliche Auskragung über den Tellerhalter ist begrenzt. Der Abstand vom betreffenden Bohrlochrand einer Glasbohrung bis zum nächsten freien Glasrand ist auf 300 mm beschränkt.
Abbildung 12: Kombination von Linien- und Punktlager
- Horizontalverglasungen, die für nach unten gerichtete Einwirkungen wie Eigengewicht, Schnee usw., linienförmig gelagert werden, dürfen, für nach oben gerichtete Einwirkungen, wie Windsog, Unterwind usw., mit punkt-förmigen Sogtellern, anstelle durchgehender Klemmleisten, gelagert werden. Die Sogteller werden hierbei über Verschraubungen, die durch Glasbohrungen geführt werden, auf dem Linienlager befestigt. Zur Vermeidung von Glas-Metall-Kontakt sind, wie bei Tellerhaltern, elastische Zwischenlagen bzw. Kunststoffhülsen vorzusehen. Der Abstand der Sogteller untereinander sowie deren Durchmesser richtet sich nach den Vorgaben der oben genannten Tabelle 2.
Abbildung 13: Linienförmig gelagerte Horizontalverglasung mit oberseitigen Sogtellern
- Anstelle von Sogtellern dürfen auch Klemmhalter verwendet werden, wenn deren lichte Abstände untereinander das Maß von 300 mm nicht unterschreiten. In allen anderen Fällen dürfen Horizontalverglasungen nicht mittels Klemmhaltern gelagert werden.
Abbildung 14: Horizontalverglasung mit oberseitiger Rand-Klemmhalterung
Wird von den vorgenannten Bedingungen wesentlich abgewichen, ist für die Verwendung der betreffenden Horizontalverglasung ein allgemeiner Verwendbarkeitsnachweis d. h. eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG) erforderlich.