Erläuterungen zur DIN 18008 Teil 2
Linienförmig gelagerte Verglasungen
2.0 Einleitung
Der Normenteile 2 behandelt Vertikal- und Horizontalverglasungen mit linienförmiger Lagerung.
Wesentliches Merkmal der linienförmigen Lagerung ist, dass die Verglasung beidseitig zur Glasoberfläche eine durchgehende, mechanische Lagerung aufweist.
Der Glas überdeckende Bereich wird als Glaseinstand bezeichnet.
Abbildung 3: Beispiel einer linienförmigen Lagerung
Einseitige Glaslagerungen, d. h. einseitige Unterstützungen, sind nur für begehbare Verglasungen zulässig, sofern ein Abheben der Verglasung, z. B. infolge Wind, durch den Nachweis der Lagesicherung ausgeschlossen werden kann.
2.1 Anwendungsbereich
In den Anwendungsbereich dieses Normenteils fallen Verglasungen, die an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten linienförmig gelagert sind. Darüber hinaus fallen Vertikalverglasungen in den Regelbereich dieses Normenteils, die mindestens einseitig, über eine durchgehende linienförmige Einspannung, gelagert sind. Dabei muss der Glaseinstand ausreichend tief sein, um eine (biegesteife) Einspannung zu gewährleisten.
Verglasungen, die durch Verklebungen auf oder an der Lagerungskonstruktion gelagert werden, sind vom Regelungsbereich dieser Norm nicht erfasst.
2.2 Glaseinstand
Der Mindestglaseinstand einer Linienlagerung beträgt 10 mm, sofern in den Folgeteilen dieser Normenreihe keine größeren Glaseinstände bzw. Auflagertiefen vorgegeben werden.
Ausnahme:
Horizontalverglasungen aus Drahtglas erfordern einen Mindestglaseinstand
von 15 mm.