1.7 Sicherheitskonzept
Gebrochene Verglasungen sind in einem angemessenen Zeitraum gegen intakte Verglasungen auszutauschen. Sofern erforderlich, sind geeignete Schutzmaßnahmen bis zum Austausch der Verglasung vorzusehen. Eine gebrochene Verglasung entspricht nicht mehr dem ursprünglichen, bei der Bemessung (Glasstatik) zugrunde gelegten Zustand, womit planmäßige Einwirkungen (Lasten) nicht mehr mit der geforderten Zuverlässigkeit aufgenommen werden können.
Gebrochene Verglasungen sind in der Regel nicht ausreichend tragfähig und gebrauchstauglich. Auch die Anforderungen an die Resttragfähigkeit sind bei gebrochenen Verglasungen nicht mehr ohne weiteres gegeben. Der Austausch defekter Verglasungen ist somit obligatorisch, um die Anforderungen an die Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit zu erfüllen.
Für frei zugängliche Vertikalverglasungen an die, nutzungsbedingt Anforderungen bezüglich der Verkehrssicherheit zu stellen sind, ist entweder die Zugänglichkeit durch geeignete Schutzmaßnahmen wie Abschrankungen zu verhindern oder es sind Glasarten mit sicherem Bruchverhalten zu verwenden. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Bestimmungen der Musterbauordung (MBO) §37 (2) verwiesen, wonach für größere Glasflächen Schutzmaßnahmen zu treffen sind, sofern es die Verkehrssicherheit erfordert.