6.5 Nachweis der Stoßsicherheit und Resttragfähigkeit
Betretbare Verglasungen und durchsturzsichere Verglasungen sind, wie bei begehbaren Verglasungen, bezüglich der Stoßsicherheit und Resttragfähigkeit zu untersuchen, Diese Nachweise können entweder durch Bauteilversuche nach Normenteil 6, Anhang A, oder durch Berechnung nach Anhang B erfolgen.
6.5.1 Nachweis der Stoßsicherheit und Resttragfähigkeit durch
Bauteilversuche nach Anhang A
Der versuchstechnische Nachweis der Stoßsicherheit und Resttragfähigkeit ähnelt dem Versuch nach Normenteil 4 (absturzsichernde Verglasungen).
Weitere Einzelheiten zum Bauteilversuch sind im Anhang A zu entnehmen.
6.5.2 Nachweis der Stoßsicherheit und Resttragfähigkeit durch Berechnung nach Anhang B
Auch dieser Nachweis ähnelt dem rechnerischen Nachweis nach Normenteil 4 und darf sowohl nach dem vereinfachten Verfahren, unter Ansatz einer statischen Ersatzlast, als auch durch volldynamisch transiente Simulation des Stoßvorganges, geführt werden.
Ausgenommen von dem rechnerischen Nachweisverfahren sind zweiseitig linienförmig gelagerte Einfachverglasungen.
Einfachverglasungen mit drei- oder allseitig linienförmiger Lagerung sowie Verglasungen aus Mehrscheiben-Isolierglas, auch bei nur zweiseitig linienförmiger Lagerung, dürfen über das rechnerische Verfahren hinsichtlich der Stoßsicherheit und Resttragfähigkeit nachgewiesen werden. Punktförmig gelagerte Verglasungen oder solche, die sowohl linienförmig als auch punktförmig gelagert sind, können zum Nachweis der Stoßsicherheit und Resttragfähigkeit nur durch Bauteilversuche nachgewiesen werden.
Die Nachweise von betretbaren Verglasungen und durchsturzsicheren Verglasungen in Bezug auf die Stoßsicherheit und Resttragfähigkeit unterscheiden sich untereinander durch die anzusetzenden Basisenergie bzw. der daraus abzuleitenden Fallhöhe des Stoßkörpers.
Weitere Einzelheiten zum Nachweis der Stoßsicherheit und Resttragfähigkeit durch Berechnung sind dem Anhang B zu entnehmen