2.3 Konstruktionsregeln
2.3.1 Stützweitenbegrenzung von Überkopfverglasungen
Überkopfverglasungen mit einer Stützweite von mehr als 1,20 m, müssen allseitig gelagert sein. Es handelt sich hierbei um eine konstruktive Bedingung zur Erfüllung der normativen Vorgaben an die Resttragfähigkeit von Überkopfverglasungen.
2.3.2 Durchbiegung Linienlager
Die Durchbiegung des linienförmigen Glasauflagers, dies können Fenster- oder Fassadenpfosten, Fensterriegel, Vordachträger usw. sein, darf senkrecht zur Glasebene, den Wert von 1/200, bezogen auf die Länge der gelagerten Glaskante, nicht überschreiten.
Beispiel:
Ein Fassadenpfosten zur Aufnahme einer einteiligen, 2,7 m hohen Vertikalverglasung, darf unter maximaler Beanspruchung durch Querlast eine Durchbiegung
in Feldmitte von 2700 mm: 200 = 13,5 mm aufweisen.
Mit dieser Vorgabe werden die Bedingungen an eine starre Linienlagerung definiert.