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2.3.3 Durchbiegung Verglasung

Der Nachweis im Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit (GZG) bezieht sich in der Regel auf die Durchbiegung der Verglasung.

Die Eigendurchbiegung von Vertikal- und Horizontalverglasungen ist für den Regelfall auf den Wert von 1/100, bezogen auf die Glasstützweite in Haupttragrichtung, zu begrenzen. Bei allseitig linienförmig gelagerten, rechteckigen Glasformaten entspricht die kürzere der beiden Glaskanten der Haupttragrichtung. Bei 2- und 3-seitig gelagerten, rechteckigen Glasformaten entspricht die ungestützte Glaskante der Haupttragrichtung.

Bei Vertikalverglasungen darf die oben genannte Durchbiegungsbegrenzung von 1/100 der maßgebenden Stützweite überschritten werden, wenn  nachgewiesen wird, dass der verbleibende Glaseinstand infolge der Sehnenverkürzung das Maß von 5 mm nicht unterschreitet; dabei darf die Sehnenverkürzung, die sich infolge der Scheibendurchbiegung einstellt, nur an einem der beiden gegenüberliegenden Lager angesetzt werden. Bei Horizontalverglasungen darf dieser erweiterte Nachweis nicht angewendet werden.

Sehnenverkürzung

Abbildung 4: Maß der Sehnenverkürzung

Für einseitig eingespannte Vertikalverglasungen, z. B. Brüstungen, werden keine  Durchbiegungsbeschränkungen vorgegeben. Der Durchbiegungsnachweis ist hierbei nicht erforderlich.

2.3.4. Durchbiegung von MIG ≤ 2,0 m²

Kleinformatige Verglasungen aus Mehrscheiben-Isolierglas (MIG) mit allseitig linienförmiger Lagerung bis zu einer Größe von 2 m² dürfen einen max. Durchbiegungswert von 1/65, bezogen auf die Stützweite in Haupttragrichtung, aufweisen. Dies gilt für Vertikal- und Horizontalverglasungen unter Beachtung folgender Bedingungen zu Glasdicken bzw. Glasarten.

 

monolithisches Glas d ≥ 4mm
monolithisches Glas aus ESG oder TVG d ≥ 3mm
VSG mit Einzelschichten d ≥ 2mm
Mittelscheibe bei 3-fach MIG aus ESG oder TVG d ≥ 2mm

 

Unter Einhaltung vorgenannter Bedingungen darf im Versagensfall (Glasbruch) eine geringe Schadensfolge unterstellt werden. Beim Nachweis im Grenzzustand der Tragfähigkeit (GZT), darf der Teilsicherheitbeiwert für die drei in Abschnitt 1.9 beschriebenen Klimalastanteile mit

γ F = 1,0 (statt 1,35 bzw. 1,5)

angesetzt werden. Mit dieser Regelung wird eine Bemessung auch kleinformatiger Verglasungen aus Mehrscheiben-Isolierglas für Glasaufbauten aus thermisch nicht vorgespannten Glasarten realisierbar.

Die geringe Schadensfolge lässt sich hierbei darauf zurückführen, dass mit Eintritt eines klimalastbedingten Glasbruchs, die bruchauslösende Einwirkung, nämlich die Klimalast, nicht mehr vorherrscht. Über den Riss der gebrochenen Glasscheibe findet ein sofortiger Druckausgleich statt. Außerdem kann bei kleinformatigen Verglasungen davon ausgegangen werden, dass das gebrochene MIG über den umlaufenden Randverbund gegen Herausfallen gehalten wird und somit eine Gefährdung von Personen durch herabfallende Bruchstücke weitgehend ausgeschlossen werden kann.

Bei Glaskantenlängen von 2-fach MIG < ca. 500 mm und von 3-fach MIG bei Kantenlängen < ca. 700 mm – 800 mm besteht grundsätzlich ein erhöhtes Bruchrisiko infolge der Klimalasteinwirkungen.

Das erhöhte Bruchrisiko ist darauf zurück zu führen, dass kleinformatiges MIG, anders als bei großformatigem MIG, die Druckdifferenzen zwischen dem Scheibenzwischenraum und der Scheibenumgebung, nicht durch Scheibenverformungen (Ein- und Ausbauchungen) abbauen kann.

 

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Leitfaden „Glas im Bauwesen“

Stand 16.1.2024

Leitfaden Glas im Bauwesen 2023 - Glasstatik Hamm

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