Nachweiserleichterung für Vertikalverglasungen
Die TRLV sehen für das „einfache Fenster“ eine Nachweiserleichterung vor.
Unter Einhaltung der nachstehend genannten Randbedingungen entfällt die Verpflichtung, für die Verglasung einen statischen Nachweis zu führen.
Die TRLV sehen für das „einfache Fenster“ eine Nachweiserleichterung vor.Unter Einhaltung der nachstehend genannten Randbedingungen entfällt dieVerpflichtung, für die Verglasung einen statischen Nachweis zu führen.
Kein statischer Nachweis erforderlich wenn:
allseitig linienförmig gelagerte Isolierglasscheibe |
Glasart | SPG,TVG mit abZ oder ESG | und |
Fläche | <= 1,60m² | und |
Mindestdicke der Scheiben | >= 4,0mm | und |
Dickendifferenz | <= 4,0mm | und |
SZR | <= 16,0mm | und |
Windlast | <= 0,8kN/m² |
Bei besonderen Einbaubedingungen (siehe TRLV Tabelle B 1), gilt diese Nachweiserleichterung nicht.
Die vor genannten Bedingungen werden bei den üblichen Standardverglasungen (Lochfenster) oft eingehalten, so dass dann bauordnungsrechtlich kein statischer Nachweis erforderlich ist.
Die Nachweiserleichterung erlaubt die Verwendung der beschriebenen Verglasung ohne, dass seitens der Bauaufsichtsbehörde ein Standsicherheitsnachweis verlangt wird. Es bleibt jedoch angeraten, die Glasbemessung für die auftretenden Beanspruchungen statisch auszulegen; dies allein aus zivilrechtlichen
Haftungsgründen.
Zusätzliche Regelungen für Überkopfverglasungen
Einfachverglasungen und die untere Scheibe von Isolierverglasungen sind nur aus VSG mit SPG oder VSG aus TVG (mit abZ) oder Drahtglas zulässig. Bei Überkopfverglasungen muss die Verglasung auch nach Glasbruch in ihrer Lage verbleiben, ohne herunter bzw. heraus zu fallen und damit Personen, die sich
unterhalb der Verglasung aufhalten könnten, zu gefährden. Diese Eigenschaft der Verglasung wird als sogenannte „ Resttragfähigkeit „ bezeichnet. Glasarten ohne Zwischenschicht (PVB) oder Drahteinlage weisen keine Resttragfähigkeit auf.
VSG aus ESG ist für die Verwendung als Einfachverglasung oder die untere Scheibe von Isolierverglasungen aufgrund des kleingliedrigen Bruchbildes von ESG nicht hinreichend resttragfähig und daher für den Überkopfbereich nicht zulässig.
Für Überkopfverglasungen sind folgende Randbedingungen einzuhalten:
Bei Stützweiten größer 1,2 m sind die Verglasungen allseitig zu lagern. Das Seitenverhältnis der Glaskanten (lange Kante zu kurze Kante) darf dabei nicht größer als 3:1 sein.