Lastannahmen 3
Ist der Abstand benachbarter Scheibenkanten von Verglasungen der
Kategorie B nicht größer als 30 mm, so darf beim statischen Nachweis davon
ausgegangen werden, dass nur eine der beiden VSG-Schichten zerstört ist und somit die noch intakte Scheibe sich an der Aufnahme von Holmlasten entsprechend ihrer Steifigkeiten beteiligt. Dies gilt auch für den Fall, dass die vertikalen Glaskanten durch ein aufgestecktes Kantenschutzprofil wirksam gegen Stoßeinwirkungen geschützt sind.
Die statischen Nachweise für die Haltekonstruktionen, Handlauf, Pfosten,
Klemmkonstruktionen usw. sind nach den einschlägigen Technischen Baubestimmungen, z. B. DIN 18800 – Stahlbauten – zu führen.
Ist der Abstand benachbarter Scheibenkanten von Verglasungen der Kategorie B nicht größer als 30 mm, so darf beim statischen Nachweis davonausgegangen werden, dass nur eine der beiden VSG-Schichten zerstört ist und somit die noch intakte Scheibe sich an der Aufnahme von Holmlasten entsprechend ihrer Steifigkeiten beteiligt. Dies gilt auch für den Fall, dass die vertikalen Glaskanten durch ein aufgestecktes Kantenschutzprofil wirksam gegen Stoßeinwirkungen geschützt sind.
Die statischen Nachweise für die Haltekonstruktionen, Handlauf, Pfosten, Klemmkonstruktionen usw. sind nach den einschlägigen Technischen Baubestimmungen, z. B. DIN 18800 – Stahlbauten – zu führen.
Nachweis der Stoßsicherheit
Neben dem rechnerischen Nachweis, d. h. der statischen Berechnung für die absturzsichernde Verglasung einschließlich ihrer Haltekonstruktion ist auch der Nachweis ausreichender Stoßsicherheit zu führen. Bei diesem Nachweis soll der Personenanprall nachgebildet werden.
Der Personenanprall wird mit dem so genannten Pendelschlagversuch simuliert.
Der Versuchskörper besteht aus 2 luftgefüllten Schubkarrenreifen mit einem
Reifendruck von 4 bar und einer im Nabenbereich der Reifen zusätzlich angeordneten Masse mit einem Gewicht von 50 kg. Dieser Pendelkörper wird in Abhängigkeit der Verglasungskategorie mit unterschiedlichen Fallhöhen auf die Verglasung geschlagen.
Die Versuchsdurchführung darf nur durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfstellen
vorgenommen werden.