Lastannahmen 2
Auch absturzsichernde Verglasungen müssen statisch nachgewiesen werden.
Es sind folgende Einwirkungen zu berücksichtigen:
- Horizontale Holmlast „h“ in Holmhöhe, nach DIN 1055-3
- Windlast, „w“ nach DIN 1055-5
- Klimalast für Isolierverglasungen nach TRLV
Die Holmlast „h“ ist nur bei Verglasungen der Kategorie A und B anzusetzen.
Die einzelnen Lastanteile sind für Isolierverglasungen nach TRAV wie folgt zu Einwirkungskombinationen zu überlagern:
- h + w/2
- w + h/2
- h + Klima
- w + Klima
Die ungünstigere inwirkungskombination ist der Bemessung zugrunde zu legen.
Bei Einfachverglasungen müssen die vor genannten Überlagerungsregeln nicht
angewandt werden.
Statischer Nachweis
Die Verglasung und die Haltekonstruktion sind statisch nachzuweisen.
Für die Glaserzeugnisse gelten die zulässigen Biegezugspannungen sowie
Durchbiegungsbegrenzungen nach TRLV, bzw. nach allgemeiner bauaufsichtlicher
Zulassung für TVG und Borosilikatglas.
Bei Isolierverglasungen sind die Durchbiegungen soweit zu begrenzen, dass sich Innen- und Außenscheibe unter den vor genannten Einwirkungskombinationen nicht berühren. Dieser Nachweis ist insbesondere bei großformatigen Isolierverglasungen der Kategorie A unter der Einwirkungskombination Winddruck und Holmlast relevant.
Die Kopplung von Innen- und Außenscheibe über das eingeschlossene Gasvolumen darf beim statischen Nachweis mit angesetzt werden (Katheder-Effekt).
Bei Glasbrüstungen der Kategorie B ist neben dem statischen Nachweis für den
planmäßigen Zustand auch der Fall statische zu untersuchen, bei dem ein
beliebiges Brüstungselement infolge einer Beschädigung ausfällt.
Außerdem ist nachzuweisen, dass für diesen Fall der aufgesteckte, durchgehende Handlauf die Holmlast auf das Nachbarelement, bzw. den Endpfosten oder die Verankerung am Baukörper übertragen kann.
Für diesen Ausnahmelastfall dürfen die zulässigen Biegezugspannungen für das
Glas nach TRLV Tabelle 2, um den Faktor 1,5 erhöht werden.