Erläuterungen zu den TRAV
Vertikalverglasungen, die Personen gegen seitlichen Absturz sichern, sind so genannte „absturzsichernde Verglasungen“. Der zu sichernde Höhenunterschied, ab dem eine Verglasung als absturzsichernd einzustufen ist, ergibt sich aus den jeweiligen Landesbauordnungen (LBO) und liegt in der Regel bei 1,0 m.
Eine Ausnahme stellt das Bundesland Bayern dar, hier wird eine Absturzsicherung bereits bei einem Höhenunterschied von 0,5 m gefordert.
Vertikalverglasungen, die Personen gegen seitlichen Absturz sichern, sind so genannte„absturzsichernde Verglasungen“. Der zu sichernde Höhenunterschied, ab dem eineVerglasung als absturzsichernd einzustufen ist, ergibt sich aus den jeweiligenLandesbauordnungen (LBO) und liegt in der Regel bei 1,0 m. Eine Ausnahme stellt das Bundesland Bayern dar, hier wird eine Absturzsicherungbereits bei einem Höhenunterschied von 0,5 m gefordert.
Geltungsbereich
Folgende Verglasungen sind in der TRAV geregelt:
- Linienförmig gelagerte Vertikalverglasungen nach TRLV
- Tragende Brüstungsverglasungen, die an ihrem unteren Querrand in einer Klemmkonstruktion eingespannt sind und zusätzlich mit einem durchgehenden, tragenden Handlauf verbunden sind
- Linienförmig und punktförmig gelagerte Geländerfüllungen aus Glas.
Die TRAV finden keine Anwendung für punktförmig gelagerte Fassadenverglasungen, eingespannte Brüstungsverglasungen ohne tragenden Handlauf und chemisch gelagerte (geklebte) Verglasungen.
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