Einteilung von absturzsichernden Verglasungen in Kategorien
Die TRAV beschränken sich auf grundsätzlich bewährte Anwendungsfälle. Von den Regelungen der TRAV abweichende Verglasungsarten, bzw. -konstruktionen sind nicht verboten, bedürfen jedoch einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder einer „Zustimmung im Einzelfall“.
Die TRAV beschränken sich auf grundsätzlich bewährte Anwendungsfälle. Von denRegelungen der TRAV abweichende Verglasungsarten, bzw. -konstruktionen sind nichtverboten, bedürfen jedoch einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder einer„Zustimmung im Einzelfall“.
Ein wesentliches Merkmal für die Bauart von absturzsichernden Verglasungen nach den TRAV ist der Kantenschutz der Verglasung. Die Beschädigung einer Glaskante, z. B. durch Anschlagen mit einem harten Gegenstand, führt in der Regel zum Versagen der Verglasung und somit zum Verlust der absturzsichernden Funktion.
Der Geltungsbereich der TRAV beschränkt sich daher auf Glaskonstruktionen, deren Kanten durch andere Bauteile, bzw. aufgesteckte Holme hinreichend geschützt sind.
Einteilung von absturzsichernden Verglasungen in Kategorien
Die TRLV unterscheidet 3 Kategorien von absturzsichernden Verglasungen.
Kategorie A, höchste Anforderung
Linienförmig gelagerte Vertikalverglasungen im Sinne der TRLV, jedoch ohne lastaufnehmenden Brüstungsriegel, bzw. ohne von innen vorgesetzten Holm, in der nach der jeweiligen Landesbauordnung vorgeschriebenen Höhe. Die absturzsichernde Verglasung der Kategorie A muss die anzusetzende Holmlast als Linienlast aufnehmen können.
In den Landesbauordnungen werden in der Regel bei Absturzhöhen bis 12 m Umwehrungen gefordert, die in einer Höhe von 0,9 m bzw.1,0 m (je nach LBO) über der Fußbodenebene vorzusehen sind. Bei Absturzhöhen über 12 m ist die Höhenlage der Umwehrung auf 1,1 m über Fußboden festgelegt.
Handelt es sich um Aufenthaltsbereiche die als Arbeitsstätten einzustufen sind, beträgt die Holmhöhe mind. 1,0 m (siehe ASR 12, Abs. 2.3).