Erläuterungen zu den TRPV
Die Technischen Regeln für die Verwendung punktförmig gelagerter Verglasungen
(TRPV) beinhalten Regeln für die Bemessung und Ausführung ebener Vertikal- und Überkopfverglasungen mit punktförmiger Lagerung.
Die Technischen Regeln für die Verwendung punktförmig gelagerter Verglasungen(TRPV) beinhalten Regeln für die Bemessung und Ausführung ebener Vertikal- und Überkopfverglasungen mit punktförmiger Lagerung.
Die wesentlichen Inhalte der TRPV haben sich in der praktischen Anwendung bewährt und wurden weitgehend aus den Bekanntmachungen des Wirtschaftsministeriums über den Verzicht auf „Zustimmung im Einzelfall“ für die Verwendung bestimmter, nicht geregelter Verglasungskonstruktionen des Landes Baden Württemberg übernommen.
Mit der TRPV wurde eine bundesweite Vereinheitlichung der bauaufsichtlichen Regelungen zu punktförmig gelagerten Verglasungen geschaffen. Damit wurde für einfache Konstruktionen punktgelagerter Verglasungen eine Anwendung möglich, ohne dass dazu – wie dies vor dem Erscheinen der TRPV erforderlich war – eine „Zustimmung im Einzelfall“ eingeholt werden muss.
Die TRPV dürfen als Erweiterung zu den Technischen Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen (TRLV) betrachtet werden. Sie schließen damit eine Regelungslücke im konstruktiven Glasbau und dürfen als Übergangslösung bis zum Inkrafttreten der
DIN 18008-3; Glas im Bauwesen, Bemessungs- und Konstruktionsregeln
Teil 3:punktförmig gelagerte Verglasungen,
angesehen werden. In dieser neuen Norm soll der Anwendungsbereich im Vergleich zur TRPV wesentlich weiter gefasst sein.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der TRPV beschränkt sich auf Verglasungen, deren Oberkante max. 20 m über Gelände zum Einbau kommen und deren Abmessungen nicht größer als 2.500 x 3.000 mm sind.
Auch hier gilt die Zuordnung wie in den TRLV, wonach Verglasungen, die bis zu 10° gegen die Lotrechte geneigt sind, als Vertikalverglasungen und alle über 10° hinaus geneigten Verglasungen als Überkopfverglasungen einzustufen sind.
Nicht Bestandteil der TRPV und damit nicht geregelt sind:
- gekrümmte Verglasungen
- chemisch gelagerte, d. h. geklebte Verglasungen (structural glazing)
- absturzsichernde Verglasungen
- betretbare Verglasungen
- begehbare Verglasungen
- Glasträger, Glasstützen und sonstige Verglasungen, die planmäßig nicht nur ausfachend sind, sondern außer ihrem Eigengewicht, Temperatur und Querlasten wie Wind und Schnee, auch aussteifende oder lastabtragende Funktion in Scheibenebene übernehmen.