Bohrlöcher für Tellerhalter
Bild 14
Die Punkthalter müssen aus nichtrostendem Stahl, entsprechend der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) Nr. Z-30.3-6 bestehen und mindestens der Korrosionswiderstandsklasse II, z. B. Werkstoff 1.4301, 1.4401, entsprechen.
Die Punkthalter müssen aus nichtrostendem Stahl, entsprechend der allgemeinenbauaufsichtlichen Zulassung (abZ) Nr. Z-30.3-6 bestehen und mindestens derKorrosionswiderstandsklasse II, z. B. Werkstoff 1.4301, 1.4401, entsprechen.
Solche Punkthalter, die nicht nach den einschlägigen Technischen Baubestimmungen, (hier gilt die DIN 18800-1, Stahlbauten-Bemessung und Konstruktion, in Ergänzung zur o. g. Zulassung) nachgewiesen werden können, bedürfen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) oder einer Europäisch Technischen Zulassung (ETA).
Dies sind i. d. R. Tellerhalter die wegen der Kugel- oder Elastomerlagerungen als gelenkige Halter eingestuft werden.