Auskragungen von Überkopfverglasungen 2
Bild 4
Die „TRLV“ gestatten auch Abweichungen von den vorgenannten Regelungen bei Überkopfverglasungen, wenn durch geeignete Maßnahmen das Herabfallen größerer Glasteile auf Verkehrsflächen verhindert wird. Dies kann z. B. durch das Anordnen von Metallnetzen mit einer Maschenweite < 40 mm unterhalb der
betreffenden Verglasung erreicht werden.
Die „TRLV“ gestatten auch Abweichungen von den vorgenannten Regelungenbei Überkopfverglasungen, wenn durch geeignete Maßnahmen das Herabfallengrößerer Glasteile auf Verkehrsflächen verhindert wird. Dies kann z. B. durch das Anordnen von Metallnetzen mit einer Maschenweite < 40 mm unterhalb der betreffenden Verglasung erreicht werden.
Ausnahmeregelungen für Überkopfverglasungen
In der Anlage 2.6/1 zur Liste der „Technischen Baubestimmungen“ werden folgende Ausnahmeregelungen genannt:
Zu Abschnitt 1 der TRLV; die Regeln brauchen nicht angewendet zu werden auf Dachflächenfenstern, in Wohnungen und Räumen ähnlicher Nutzung (z. B. Hotelzimmer, Büroräume) mit einer Lichtfläche (Rahmeninnenmaß) bis zu 1,6 m².