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3. Fall

Der Nachweis ausreichender Stoßsicherheit braucht auch nicht geführt werden bei

Scheiben, deren kleinste lichte Öffnung zwischen hinreichend tragfähigen Bauteilen

wie z. B. massive Gebäudeteile, Pfosten, Riegel, vorgesetzte Kniestäbe usw., folgende

Abmessungen nicht überschreiten:

Der Nachweis ausreichender Stoßsicherheit braucht auch nicht geführt werden beiScheiben, deren kleinste lichte Öffnung zwischen hinreichend tragfähigen Bauteilenwie z. B. massive Gebäudeteile, Pfosten, Riegel, vorgesetzte Kniestäbe usw., folgende Abmessungen nicht überschreiten:

– Kategorie A max. 300 mm

– Kategorie B max. 500 mm

– Kategorie C max. 500 mm

Auf die Notwendigkeit, nur Glasaufbauten mit VSG und in besonderen Fällen auch

ESG zu verwenden, sei an dieser Stelle nochmals hingewiesen (siehe TRAV

Abschnitt 3.1).

Beispiel

Kategorie C1 ohne Notwendigkeit zum Nachweis der Stoßsicherheit

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Leitfaden „Glas im Bauwesen“

Stand 16.1.2024

Leitfaden Glas im Bauwesen 2023 - Glasstatik Hamm

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Leitfaden Glas im Bauwesen 2012 - Glasstatik Hamm