Glasarten für Vertikalverglasungen
Als Glaserzeugnisse dürfen generell nur Verbundsicherheitsgläser aus ESG, ESG-H oder aus TVG (mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung) verwendet werden.
Nur bei 2-scheibigen Isolierverglasungen, die über Randklemmhalter und/oder durchgehende Linienlager gelagert werden, darf für die zweite Scheibe monolithisches ESG-H verwendet werden.
Als Glaserzeugnisse dürfen generell nur Verbundsicherheitsgläser aus ESG, ESG-Hoder aus TVG (mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung) verwendet werden.Nur bei 2-scheibigen Isolierverglasungen, die über Randklemmhalter und/oder durchgehende Linienlager gelagert werden, darf für die zweite Scheibe monolithischesESG-H verwendet werden.
Die Nenndicke der PVB-Folie muss mind. 0,76 mm betragen. Bei Verwendung ungleich dicker Glasscheiben darf die größere Glasdicke maximal das 1,5-fache der dünneren Scheibe betragen.
Gerade noch zulässig wäre z. B. 20 mm VSG aus 12 mm und 8 mm ESG bzw. TVG.
Unzulässig hingegen wäre 16 mm VSG aus 10 mm und 6 mm ESG bzw. TVG.
Überkopfverglasungen (punktförmig gelagert)
Für Überkopfverglasungen ist nach den TRPV nur die Glaslagerung über mind. drei Tellerhalter mit einem Tellerdurchmesser von mind. 60 mm geregelt.
Überkopfverglasungen, die ausschließlich über Randklemmhalter gelagert werden oder solche mit einer Kombination aus Randklemmhaltern und Punkthaltern sind nicht zulässig.
Begründen lässt sich diese Restriktion damit, dass nur randgeklemmte oder ggf. in Kombination mit punktgehaltenen Überkopfverglasungen die Anforderungen in Bezug auf die Resttragfähigkeit nicht grundsätzlich erfüllen, so dass hier auf eine allgemein gültige Regelung verzichtet wurde.
Als hinreichend resttragfähig werden punktgestützte Überkopfverglasungen eingestuft, die den Vorgaben in Tabelle 1 entsprechen. Hier sind Stützweiten, d. h. Punkthalterabstände in zwei Richtungen für verschiedene Tellerhaltedurchmesser und verschiedenen Glasaufbauten aufgeführt.