Linienlager 2
Verglasungen, die ausschließlich punktförmige Lagerungen aufweisen, erfordern mindestens drei Punkthalter, deren größter ein geschlossener Winkel, des die drei Punkthalter aufgespannten Dreieckes, maximal 120° betragen darf.
Zwei Punkthalter dürfen durch ein durchgehendes Linienlager ersetzt werden.
Auskragungen sind bei Tellerhaltern bis zu 300 mm über den Bohrlochrand hinaus zulässig. Dies gilt nur für Einfachverglasungen.
Das Durchbohren von Isolierverglasungen ist nicht erlaubt.
Für Auskragungen bei Linienförmiger Lagerung sind die Regelungen der TRLV, Abschnitt 3.2.8 zu beachten.