4. Fall
Von der Durchführung einer Pendelschlaguntersuchung kann auch abgesehen werden,
wenn die untersuchende Prüfstelle, auf Basis übertragbarer Prüfergebnisse bereits
untersuchter Verglasungen mit ähnlichen Abmessungen und gleichem Glasaufbau,
ausreichende Stoßsicherheit durch ein Gutachten belegt.
Von der Durchführung einer Pendelschlaguntersuchung kann auch abgesehen werden,wenn die untersuchende Prüfstelle, auf Basis übertragbarer Prüfergebnisse bereitsuntersuchter Verglasungen mit ähnlichen Abmessungen und gleichem Glasaufbau,ausreichende Stoßsicherheit durch ein Gutachten belegt.
Diese letzt genannte Vorgehensweise hat sich in der Vergangenheit mehr und mehr
durchgesetzt, zumal inzwischen bei den einzelnen Prüfstellen umfangreiche
Ergebnisreihen von experimentell untersuchten Verglasungskonstruktionen vorliegen.
Als Verwendbarkeitsnachweis zum Nachweis ausreichender Stoßsicherheit stellt die
Prüfstelle ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) aus. Dazu sind nur
solche Prüfstellen befugt, die vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin als Prüf-Überwachungs- und Zertifizierungsstellen zugelassen sind.