3. Fall
Der Nachweis ausreichender Stoßsicherheit braucht auch nicht geführt werden bei
Scheiben, deren kleinste lichte Öffnung zwischen hinreichend tragfähigen Bauteilen
wie z. B. massive Gebäudeteile, Pfosten, Riegel, vorgesetzte Kniestäbe usw., folgende
Abmessungen nicht überschreiten:
Der Nachweis ausreichender Stoßsicherheit braucht auch nicht geführt werden beiScheiben, deren kleinste lichte Öffnung zwischen hinreichend tragfähigen Bauteilenwie z. B. massive Gebäudeteile, Pfosten, Riegel, vorgesetzte Kniestäbe usw., folgende Abmessungen nicht überschreiten:
– Kategorie A max. 300 mm
– Kategorie B max. 500 mm
– Kategorie C max. 500 mm
Auf die Notwendigkeit, nur Glasaufbauten mit VSG und in besonderen Fällen auch
ESG zu verwenden, sei an dieser Stelle nochmals hingewiesen (siehe TRAV
Abschnitt 3.1).
Beispiel
Kategorie C1 ohne Notwendigkeit zum Nachweis der Stoßsicherheit