Unzulässige Überkopfverglasungen
Bild 2
Überkopfverglasungen dürfen sowohl parallel und/oder senkrecht zum Linienlager um bis zu 30% der Auflagerlänge, max. 300 mm – seitlich überstehen. (siehe Bild 3)
Überkopfverglasungen dürfen sowohl parallel und/oder senkrecht zum Linienlagerum bis zu 30% der Auflagerlänge, max. 300 mm – seitlich überstehen. (siehe Bild 3)
Die obere Scheibe eines VSG darf über die untere Scheibe bis zu 30 mm überstehen.
Damit lassen sich auf einfache Weise Tropfkanten ausbilden.