Lagerungsvarianten von Vertikal- und Überkopfverglasungen (Beispiele)
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Zusätzliche Regelungen für Vertikalverglasungen
Einfachverglasungen aus Spiegelglas, Ornamentglas oder Verbundglas (d. h. Glasarten, die ein grobes Bruchbild aufweisen) sind als Vertikalverglasung nur bei allseitiger Lagerung zulässig. Ausnahmen sind nach der „4 Meter- Regel“ zulässig.
Nicht heißgelagertes ESG (siehe BRL lfd. Nr. 11.12) ist nur zulässig, wenn deren Oberkante nicht mehr als 4 m über Verkehrsflächen liegt und Personen nicht direkt unter die Verglasung treten können. In allen anderen Fällen ist heißgelagertes ESG nach BRL lfd. Nr. 11.13 zu verwenden. Dies gilt z.B. für Verglasungen von Ganzglasanlage oberhalb der Türen und für die Außenscheiben von Mehrscheiben-
Isolierverglasungen (MIG).
Bohrungen und Ausschnitte sind nur in ESG, ESG-H, TVG mit abZ und VSG zulässig. Die Bruchgefahr nicht vorgespannten Glasarten wie z.B. SPG oder Gussglas ist aufgrund der Kerbwirkung, die sich durch eine Bohrung oder einen Ausschnitt einstellen kann, ungleich höher. Ausnahmen sind nach der „4 Meter- Regel“ zulässig.