6.1.2 Durchsturzsichere Verglasungen
Als durchsturzsichere Verglasungen sind Horizontalverglasungen und Vertikalverglasungen einzustufen, die sich in unmittelbarer Nähe zu Flächen befinden, die zu Instandhaltungsmaßnahmen betreten werden, wobei die Verglasung selbst nicht betreten wird.
6.2 Abgrenzungskriterien betretbare Verglasung – durchsturzsichere Verglasung
Betretbare Verglasungen unterscheiden sich von durchsturzsicheren Verglasungen dadurch, dass sie bestimmungsgemäß betreten werden können. An betretbare Verglasungen werden höhere Anforderungen, in Bezug auf die Tragfähigkeit unter statischen Einwirkungen und in Bezug auf die Tragfähigkeit unter stoßartigen Einwirkungen sowie der Resttragfähigkeit, gestellt. Vorgaben, bis zu welcher Einbauneigung eine Horizontalverglasung noch als betretbare Verglasung einzustufen ist, sind normativ nicht geregelt. Betretbare Verglasungen sind nur als Horizontalverglasungen ausführbar. Durchsturzsichere Verglasungen sind sowohl als Horizontalverglasungen als auch als Vertikalverglasungen ausführbar. Verglasungen mit einem Neigungswinkel von 0° – < 80° sind als Horizontalverglasungen und Verglasungen mit einem Neigungswinkel von 80° -100°, jeweils bezogen auf die Horizontale, sind als Vertikalverglasungen einzustufen. Verglasungen mit einem negativen Neigungswinkel 𝛼 < 0° und Neigungswinkeln 𝛼 > 0° sind durch die Regelungsinhalte dieser Norm nicht erfasst.
Achtung: Im Normenteil 1 bezieht sich die Einstufung zur Neigung einer Verglasung auf die Vertikale.
Bis zur baurechtlichen Einführung des Normenteils 6 waren Vertikalverglasungen in unmittelbarer Nähe von Flächen, die ausschließlich zu Instandhaltungsmaßnahmen zu betreten waren, nach dem Normenteil 4 auszulegen, wenn zwischen der betrachteten Fläche und der angrenzenden darunter liegenden Fläche hinter der Verglasung, ein Höhenunterschied von 1,0m oder mehr – in Bayer 0,5m oder mehr – gegeben war. Mit Einführung des Normenteils 6, ergibt sich in diesem Zusammenhang eine Änderung Durchsturzsichere Verglasungen (𝛼 ≥ 80°, 𝛼 ≤ 100°) sind danach nicht mehr als absturzsichere Verglasungen auf der Grundlage des Teils 4 auszulegen, sondern als durchsturzsichere Verglasungen. Damit entfällt der Tragfähigkeitsnachweis unter Ansatz der horizontalen Nutzlast (Holmlast), wie er für absturzsichere Verglasungen der Kategorie A, nach Teil 4, vorgegeben wird. Auch für den Nachweis der Stoßsicherheit (Pendelschlagversuch) sind geringere Fallhöhen zu berücksichtigen, als sie nach dem Normenteil 4 vorgegeben sind.
Betretbare Verglasungen, mit einem lichten Abstand kleiner gleich 0,5 m zu darunter liegenden, flächenhaft tragenden Bauteilen, erfordern, in Anlehnung an DIN 18008-5 Abschnitt 6.2.1 und MWVTB D 2.2.2.5, keinen Nachweis der Stoßsicherheit und Resttragfähigkeit. Die vorliegende Normenfassung gibt dazu keinen entsprechenden Hinweis. Insofern sollte diese Regelung im Vorfeld mit dem zuständigen Prüfamt bzw. dem
zuständigen Prüfingenieur abgestimmt werden.