5.5.3 Entfall der Notwendigkeit zum Nachweis der Stoßsicherheit und Resttragfähigkeit
Auf den Nachweis der Stoßsicherheit und Resttragfähigkeit darf verzichtet werden, wenn der vertikale lichte Abstand zwischen der begehbaren Verglasung (Unterseite) und der darunter verlaufenden tragenden Ebene das Maß von 50 cm nicht überschreitet. Dabei wird vorausgesetzt, dass die flächenhafte Ebene unterhalb der Verglasung ausreichend tragfähig ist. Mit dieser Ausnahmeregelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Gefährdung von Personen nach Glasbruch, bei unzureichender Resttragfähigkeit, weitgehend ausgeschlossen werden kann.
Auf den Nachweis der Stoßsicherheit und Resttragfähigkeit darf außerdem verzichtet werden, wenn die Verkehrssicherheit nach Glasbruch durch konstruktive Maßnahmen gewährleistet wird, indem der Durchsturz von Personen und das Herabfallen von Glassplittern verhindert wird. Über die Eignung solcher konstruktiven Maßnahmen ist der Nachweis ausreichender Tragfähigkeit, auch unter Berücksichtigung dynamischer Effekte, zu führen.
5.6 Hinweise zu DIN 18008-5, Anhang A und B
Der Normenteil 5 verfügt über die Anhänge A und B.
Die Inhalte des Anhangs A sind normativ; es handelt sich hierbei um Prüfvorschriften zum Nachweis der Stoßsicherheit und Resttragfähigkeit
durch Bauteilversuche.
Die Inhalte des Anhangs B sind normativ; es werden hier konstruktive Bedingungen vorgegeben, bei deren Einhaltung der Nachweis der Stoßsicherheit und Resttragfähigkeit erbracht ist. Die konstruktiven Bedingungen sind auf Erfahrungen aus bereits durchgeführten Bauteilversuchen zurückzuführen. Sie beziehen sich ausschließlich auf allseitig linienförmig gelagerte Verglasungen mit vorgegebenen Glasaufbauten, Auflagertiefen und max. Stützweiten.