4.7 Nachweis der Stoßsicherheit von Lagerungskonstruktionen
Der Nachweis der Stoßsicherheit von Lagerungskonstruktionen ist nach DIN 18008, Anhang D geregelt, wobei der Nachweis versuchstechnisch oder rechnerisch auf der Grundlage technischer Baubestimmungen geführt werden kann.
4.7.1 Nachweis der Stoßsicherheit für linienförmige Lagerungskonstruktionen
Ausreichende Stoßsicherheit für linienförmig mit durchgehenden metallischen Klemmleisten gelagerte Verglasungen von Pfosten-Riegel-Konstruktionen, wird über die Mindesttragfähigkeit der Klemmleistenverschraubung sowie über den Abstand der Verschraubungen untereinander bestimmt. Die charakteristische Mindest-auszugskraft einer Klemmleistenverschraubung beträgt 3 kN bei einem Schrauben-abstand von maximal 300 mm. Geringer tragfähige Verschraubungen dürfen verwendet werden, wenn die Schraubenabstände so weit verringert werden, dass eine resultierende charakteristische Auszugskraft von 10 kN/m aufnehmbar ist.
Andere Rahmensysteme, wie z. B. Fensterkonstruktionen mit Glasfalzanschlag, gelten als hinreichend stoßsicher, wenn der stoßbeanspruchte Glasfalzanschlag einer statische Ersatzlast von qd = 10 kN/m standhält. Auch dieser Nachweis kann versuchstechnisch oder durch Berechnung nach den jeweiligen materialbezogenen technischen Baubestimmungen geführt werden. Fensterprofile aus Holz, LM-Kunst-stoff-Verbundprofilen oder stahlarmierten Kunststoffprofilen sind versuchstechnisch auf ihre Stoßsicherheit zu untersuchen, da es dazu, für den rechnerischen Nachweis,
kein Nachweisformat gibt.
4.7.2 Nachweis der Stoßsicherheit für punktförmige Lagerungskonstruktionen
Punktförmige Glaslagerungen erfordern zum Nachweis ausreichender Stoßsicherheit eine charakteristische Tragkraft je Halterung von mind. 2,8 kN. Für, an der Glaskante positionierte Klemmhalter, ist der Nachweis der Stoßsicherheit durch Bauteilversuche zu führen.
Senkpunkthalter sind von den Regelungen dieser Normen nicht erfasst und erfordern einen allgemeinen Verwendbarkeitsnachweis