4.6.2.3 Nachweis der Stoßsicherheit für punktförmig gelagerte Verglasungen der Kategorien A und C
Punktförmig gelagerte Verglasungen mit nachgewiesener Stoßsicherheit werden für die Kategorien A und C in Tabelle 5 aufgeführt. Hierbei sind nur Einfachverglasungen aus VSG/ESG, VSG/ESG-H und VSG/TVG verwendbar.
Kategorie | Glasaufbau VSG | Maximaler Abstand benachbarter Punkthalter in mm | |
x-Richtung | y-Richtung | ||
A | 2 x 10 mm TVG | 1200 | 1600 |
2 x 8 mm ESG | 1200 | 1600 | |
2 x 10 mm ESG | 1600 | 1800 | |
2 x 10 mm ESG | 800 | 2000 | |
B | 2 x 6 mm TVG | 1200 | 700 |
2 x 8 mm TVG | 1600 | 800 | |
2 x 6 mm ESG | 1200 | 700 | |
2 x 8 mm ESG | 1600 | 800 |
Tabelle 5: Punktförmig gelagerte Verglasungen mit nachgewiesener Stoßsicherheit
Folgende konstruktive Bedingungen sind für die Nutzung der Tabelle 5 einzuhalten.
- der Glasaufbau muss den Mindestvorgaben der Tabelle entsprechen (Glasdicken und Folienstärken können größer ausgeführt werden)
- PVB-Folie mindestens 1,52 mm
- ebene, rechteckige oder Parallelogramm förmige Verglasungen
- Einfachverglasung aus VSG/ESG, VSG/ESG-H oder VSG/TVG
- als punktförmige Lager sind nur Tellerhalter nach DIN 18008-3, Bild 2 verwendbar
- Randgeklemmte Verglasungen oder eine Kombination mit Tellerhaltern sind nicht geregelt
- Mindesttellerdurchmesser T = 50 mm; ab einem Tellerhalterabstand > 1200 mm beträgt der Mindesttellerdurchmesser T = 70 mm
- Glaseinstand im Tellerhalter darf, auch unter Berücksichtigung von Toleranzen, das Maß von S = 12 mm nicht unterschreiten
- keine zusätzlichen Bohrungen, Ausnehmungen oder Ausschnitte
- Glasscheiben dürfen keine festigkeitsmindernde Oberflächenbehandlung,wie Emaillierung, Ätzung oder Sandstrahlung aufweisen
- die vorgegebenen max. Achsabstände benachbarter Punkthalter nach Tabelle 5 sind einzuhalten
- Vorgaben zu Mindestachsabständen der Punkthalter untereinander bestehen nicht; er kleinste zulässige Bohrlochrandabstand benachbarterGlasbohrungen beträgt 80 mm
- es bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der Glasgrößen, d.h. es dürfen mehr als zwei Tellerhalter neben und/oder übereinander angeordnet werden
- der zulässige Randüberstand der Verglasung ergibt sich aus dem Abstand der Glaskante zum nächstgelegenen Bohrlochrand. Dieser Abstand darf das Maß von 80 mm nicht unterschreiten und das Maß von 300 mm nicht überschreiten
- der maximal zulässige Ecküberstand der Verglasung ergibt sich aus dem Abstand der Glasecke zum Bohrlochrand. Dieser Abstand darf das Maß von 424 mm nicht überschreiten
- der aufgespannte Winkel zwischen sich schneidenden Punkthalterachsen darf zwischen 60° und 90° liegen.
- die charakteristische Tragfähigkeit der Tellerhalter muss mindestens 2,8 kN betragen (siehe DIN 18008-4, D.2)
Abbildung 27: Maße und Anordnung punktförmig gelagerte Verglasungen
Punktförmig gelagerte Verglasungen aus Mehrscheiben-Isolierglas sind von den Regelungen dieses Normenteils nicht erfasst, so dass deren Verwendung eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBg) oder eine vorhabenbezogene Bauart-genehmigung (vBg) erfordern.