Erläuterungen zur DIN 18008 Teil 3
Punktförmig gelagerte Verglasungen
3.0 Einleitung und Anwendungsbereich
Der Normenteil 3 behandelt ebene, ausfachende Vertikal- und Horizontalverglasungen mit punktförmiger Lagerung und auch Glaslagerungsvarianten, bei denen punktförmige und linienförmige Lagerungen kombiniert werden. Als Punktlager können Tellerhalter oder Klemmhalter verwendet werden.
3.1 Punkthalter
3.1.1. Tellerhalter
Tellerhalter bestehen aus zwei metallischen Tellern mit einem Mindestdurchmesser von 50 mm, die über einen Verbindungsbolzen (Verschraubung) miteinander verbunden werden. Dazu ist die Verglasung mit einer zylindrischen Glasbohrung zu versehen, durch die der Verbindungsbolzen bzw. die Verschraubung geführt wird. Zur Vermeidung von Glas-Metall-Kontakt sind zwischen den Metalltellern und der Verglasung elastische Zwischenlagen, zum Beispiel aus EPDM oder Silikon, anzuordnen. Weitere mögliche Werkstoffe für Trennmaterialien können dem Anhang A dieses Normenteils entnommen werden.
Im Ringspalt der Glasbohrung ist eine Kunststoffhülse, zum Beispiel aus POM, über den Verbindungsbolzen zu führen, um auch hier Glas-Metall-Kontakt zu vermeiden und außerdem das Lochspiel der Glasbohrung soweit zu begrenzen, dass der vorgegebene Glaseinstand des Tellerhalters das Mindestmaß von S = 12mm nicht unterschreitet.
Punkthalter mit Senkkopfausbildung, die oberflächenbündig in konische Glasbohrungen eingesetzt werden sowie gelenkige Tellerhalter, d.h. solche, bei denen der Tellerhalter eine um die Bolzenachse kippbare (drehbare) Ausführung aufweist, sind vom Regelungsbereich dieser Norm nicht erfasst. Die Verwendung solcher Punkthaltervarianten erfordert einen allgemeinen Verwendbarkeitsnachweis (allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) oder eine Zustimmung im Einzelfall.
3.1.2. Klemmhalter
Klemmhalter bestehen aus metallischen Klemmelementen und werden am Rand der Verglasung angeordnet. Die Verglasung erfordert dazu keine Glasbohrungen. Es ist ein Mindestglaseinstand von S = 25mm einzuhalten. Außerdem muss die Glas überdeckende Klemmfläche beidseitig mindestens 1000 mm² aufweisen.
Beispiel:
Bei einem Glaseinstand von 25 mm bedarf es einer Klemmhalterlänge von mindestens 40 mm (25 mm x 40 mm = 1000 mm²).
Der Mindestglaseinstand von S = 25 mm darf unterschritten werden, wenn nachgewiesen wird, dass der verbleibende Glaseinstand infolge der durch Quer-lasten bedingten Sehnenverkürzung, das Maß von S = 8 mm nicht unterschreitet; dabei darf die Sehnenverkürzung, die sich infolge der Scheibendurchbiegung einstellt, nur an einem der gegenüberliegenden Klemmhalter angesetzt werden.
Für Tellerhalter gibt es keine Regelung, die eine Unterschreitung des Mindestglaseinstandes von S = 12 mm erlauben würde.
Punkthalter, die über Verklebung mit der Verglasung verbunden werden, sind vom Regelungsbereich dieser Norm nicht erfasst.