1.8 Glasbohrungen und Ausschnitte
Glasbohrungen und Ausschnitte dürfen nur bei Gläsern ausgeführt werden, die
nach der mechanischen Bearbeitung thermisch vorgespannten werden (ESG, ESG-H, TVG). Dabei sind einspringende Ecken von Glasausschnitten aus zu runden. Nichtausgerundete Ecken von Glasausschnitten sind einer erhöhten Bruchgefährdung ausgesetzt, da im scharfkantigen Eckbereich solche Ausschnitte unter Biegebeanspruchung konzentriert Spannungsspitzen auftreten können, die weit oberhalb der Beanspruchbarkeit des Glases liegen.
Mindestdurchmesser von Glasbohrungen und beispielhafte Angaben zu Glasausschnitten sind der jeweiligen Produktnorm, z. B. DIN EN 12150 für Einscheibensicherheitsglas, zu entnehmen.
Der Mindestabstand einer Glasbohrung bzw. eines Glasausschnittes zur nächstgelegenen Glaskante oder dem Rand einer benachbarten Glasbohrung bzw. Glasausschnittes darf das Maß von 80 mm nur dann unterschreiten, wenn bei der Bemessung der Verglasung, im Bereich der Glasbohrung bzw. des Glasausschnittes, der charakteristische Wert des Bemessungswiderstandes des jeweiligen Basisglases angesetzt wird.
Beispiel:
Für ESG aus Floatglas, bei dem der Abstand vom Rand einer Glasbohrung bis zur nächstgelegenen Glaskante das Maß von 80 mm unterschritten ist, muss anstelle des charakteristischen Wertes für den Tragwiderstandes von
fy,k = 120 N/mm² der Wert des Basisglases (Floatglas) von
fy,k = 45 N/mm², im Bereich der Glasbohrung, berücksichtigt werden. Mit dieser Regelung ist eine erhebliche Herabsetzung des Tragwiderstandes thermisch vorgespannter Glasarten verbunden.